FAQ

Fragen Rund um unsere Dienstleistungen für Insolvenzverwalter

Insolvenzantragsgründe

Unser Insolvenzrecht kennt die folgenden Insolvenzgründe, die Anlass zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sein können: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO).

Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz?

Zwischen dem Regel- und dem Verbraucherinsolvenzverfahren bestehen erhebliche Unterschiede.

Im Gegensatz zu einer Regelinsolvenz wird das Verbraucherinsolvenzverfahren erst eröffnet, wenn zuvor eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern, denen ein Schuldenbereinigungsplan vorzulegen ist, scheitert (vgl. § 305 Abs. 1 InsO, Nr. 12.1 zu § 251 AEAO).

Scheitert der ernsthafte Versuch des Schuldners, außergerichtlich eine Einigung über die Schuldenregulierung herbeizuführen, kann von ihm die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens nach §§ 311 ff. InsO beantragt werden (vgl. Nr. 12.2 zu § 251 AEAO).

Im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens gelten grundsätzlich die Bestimmungen zur Regelinsolvenz, statt eines Insolvenzverwalters wird dem Schuldner ein Treuhänder zur Seite gestellt (vgl. § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO, Nr. 12.3 zu § 251 AEAO). Sein Aufgabenkreis ist aber nicht so weitreichend wie der eines Insolvenzverwalters. Auch hier besteht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung.

Aufrechnung

Der Gesetzgeber hat in § 94 der Insolvenzordnung (InsO) vorgesehen, dass ein Gläubiger, der im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zur Aufrechnung berechtigt war, dieses Recht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verliert. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger bereits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zur Aufrechnung berechtigt war. Zudem darf kein Aufrechnungsverbot vereinbart worden sein oder kraft Gesetzes bestehen. Die Gegenforderung ist in der Regel auch erfüllbar.

  • Eintritt der Aufrechnungslage nach Insolvenzeröffnung
    Für diesen Zeitraum gelten dann die §§ 95 und 96 InsO. Entsteht eine der aufzurechnenden Forderungen erst nach der Insolvenzeröffnung, ist eine Aufrechnung unzulässig. Sind beide Forderungen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits entstanden, ist eine von ihnen in diesem Zeitpunkt noch aufschiebend bedingt oder noch nicht fällig, kann der Gläubiger aufrechnen, sobald die Bedingung und die Fälligkeit eingetreten sind. Voraussetzung ist, dass die Forderung des Gläubigers vor der Gegenforderung des Schuldners unbedingt und fällig wird. Wird der Anspruch des Schuldners als erster unbedingt und fällig, ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.
  • Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung
    Gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.

Die vorstehenden Fälle sind komplex, weil stets gründlich zu prüfen ist, ob wirklich alle Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt sind. So ist eine Anfechtung etwa ausgeschlossen und damit eine Aufrechnung zulässig, wenn ein Bargeschäft vorliegt.

Aufrechnung in der Wohlverhaltensperiode

Ansprüche des ehemaligen Insolvenzschuldners auf Erstattung von Einkommensteuer gehören nicht zu den in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder abgetretenen Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge (Anschluss an das BGH-Urteil v. 21.7.2005, IX ZR 115/04, BGHZ 163 S. 391).

Steuererklärungspflichten in der Insolvenz

Durch die Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens geht das Recht als Schuldner, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Absatz 1 InsO). Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wirkt sich u.a. auf die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung aus (§ 34 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 AO).

In § 34 Absatz 1 heißt es:

„Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.“

Zusammenveranlagung in der Insolvenz

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines oder beider Ehegatten ändert am Veranlagungswahlrecht grds. nichts. Allerdings steht das Wahlrecht nun dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 24.05.2007 – IX ZR 8/06) handelt es sich bei dem Veranlagungswahlrecht nicht um ein höchstpersönliches Recht, das nur vom Schuldner ausgeübt werden kann.

Verlustnutzung des nicht insolventen Ehegatten

Verfügt der Ehegatte eines Insolvenzschuldners über steuerliche Verlustvorträge, so ist er nicht verpflichtet, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, damit der insolvente Ehegatte diese Verlustvorträge mit seinem positiven Einkünften verrechnen kann. Die Gläubiger des insolventen Ehegatten haben somit keinen Anspruch auf die Nutzung der Verlustvorträge des nicht insolventen Ehegatten (Schleswig-Holsteinisches OLG v. 23.05.2014 – 10 UF 63/13).

Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

Wird ein Unternehmen durch den Insolvenzverwalter bzw. den vorläufigen Insolvenzverwalter geführt, ist nicht der Insolvenzverwalter der Unternehmer, sondern der Inhaber der Vermögensmasse, für die der Insolvenzverwalter tätig wird (Abschn. 2.1 Abs. 7 Satz 1 UStAE).

Durch die Insolvenzeröffnung werden der Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1 UStG) und der USt-Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 1 UStG) nicht unterbrochen.

Der Insolvenzverwalter führt dabei die Besteuerungsart (Soll- oder Ist-Besteuerung) des Insolvenzschuldners grundsätzlich fort. Ein Wechsel von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten zu der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann auf Antrag des Insolvenzverwalters für das ganze Jahr nur genehmigt werden, soweit die Voraussetzungen des § 20 UStG in der Person des Insolvenzschuldners vorliegen.